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Verpackungsgesetz (VerpackG) – Serviceverpackungen Pflichten für Letztvertreiber

Serviceverpackungen 

Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz, das die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst hat. Wie schon zuvor gibt es darin spezielle Vorschriften für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. 

Was sind Serviceverpackungen? 

Nach § 3 Verpackungsgesetz handelt es sich dabei um Verpackungen aus Handel, Gastronomie oder anderen Dienstleistungsbereichen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder erleichtern. 

Wer gilt als Letztvertreiber? 

Letztvertreiber sind Unternehmen, die diese Verpackungen erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes mit Ware befüllen und direkt am Ort der Befüllung – oder in unmittelbarer Nähe – an Kunden übergeben. Muss die Ware hingegen über öffentliche Straßen transportiert werden, handelt es sich nicht um eine Serviceverpackung, sondern um eine Transportverpackung. Typische Beispiele für Letztvertreiber sind Metzgereien, Bäckereien oder Fast-Food-Betriebe.

Lizenzentgelte und Pflichten 

Für Serviceverpackungen müssen – wie für alle anderen Verpackungsarten – Lizenzentgelte an ein Duales System entrichtet werden. Gesetzlich verpflichtet ist grundsätzlich der Letztvertreiber. Allerdings erlaubt § 7 Abs. 2 VerpackG, diese Pflicht an den Vorvertreiber zu übertragen. 

Weitere Informationen 

Ausführliche Hinweise finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: www.verpackungsregister.org 

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.


EWKFondsG 

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer bestimmter Einwegkunststoffprodukte, sich anteilig an den Kosten der Abfallbewirtschaftung zu beteiligen. Dazu zählen die Sammlung, der Transport und die Behandlung von Abfällen sowie behördlich veranlasste Reinigungsaktionen und Aufklärungsmaßnahmen.
Die Beiträge werden an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet. Welche Produktgruppen betroffen sind, ist im EWKFondsG festgelegt.
Grundsätzlich gilt: Erfasst werden alle Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen – einschließlich biobasierter Kunststoffe. Die Höhe der Abgabesätze ist in der Einwegkunststofffondsverordnung geregelt. Ausführliche Informationen stellt das Umweltbundesamt bereit. 

Bitte beachten Sie: Die EWKFonds-Gebühr ist von sämtlichen Rabattaktionen ausgenommen. Auch Preisnachlässe aus unserer Rabattstaffel gelten hierfür nicht. 

Alle Artikel in unserem Shop enthalten bereits die Kosten für die EWKFondsG-Abgabe. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.

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